Kurzfristige Beschäftigung
Eine Beschäftigung in Deutschland gilt als kurzfristig und sozialabgabefrei nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie eine bestimmte Beschäftigungsart umfasst.
Eine Beschäftigung in Deutschland gilt als kurzfristig und sozialabgabefrei nach §8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie eine bestimmte Beschäftigungsart umfasst.